Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein fuhrt den Namen Gesangverein „Liederkranz“ 1851 Merklingen/Alb e.V. Er ist Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund. Er hat seinen Sitz in Merklingen und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht in Ulm eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt durch die Förderung und Pflege des Chorgesangs ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

2.2 Darüber hinaus ist der Verein jugendpflegerisch tätig und gibt sich aus diesem Grunde eine Jugendordnung (Anlage 1).

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Der Verein besteht aus singenden, fördernden und besonders verdienten Mitgliedern (Ehrenmitglieder). Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Forderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Bei nicht volljährigen Antragstellern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3.2 Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Als Ehrenmitglied kann vorgeschlagen werden:

  1. wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat
  2. wer 40 Jahre ununterbrochen singendes Mitglied ist

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss aber den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ist zum Zeitpunkt des Austritts der Jahresbeitrag bereits entrichtet worden, so besteht kein Anspruch auf Rückvergütung. Der Austritt gilt auch als erfolgt, wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung seiner Beitragspflicht nicht genügt. Hiervon ist das Mitglied schriftlich zu benachrichtigen.

§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben die gleichen Pflichten und Rechte.

5.1. Pflichten:

Singende und fordernde Mitglieder sind beitragspflichtig, Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag ist pünktlich zu entrichten. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden sowie an den gesanglichen Veranstaltungen teilzunehmen.

5.2. Rechte

Jedes Mitglied hat Anspruch auf gesangliche Ehrung z.B. auch bei Hochzeiten oder anderen besonderen persönlichen Anlässen. Diese erfolgt jedoch nur auf Antrag gegenüber dem Vorstand. Im Sterbefalle haben Anspruch auf eine solche Ehrung auch der Ehegatte bzw. die Eltern des Mitglieds.

§6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zwecke zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. dem Beirat, gebildet aus vier singenden Mitgliedern des Chores und dem Jugendchorvertreter
  3. dem/der Jugendleiter(in)

8.2 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  1. der/die Vorsitzende
  2. der/die stellvertretende Vorsitzende
  3. der/die 1. und 2. Schriftführer(in)
  4. der/die Kassenführer(in)

8.3 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende führen und vertreten den Verein nach innen und außen. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie berufen alle Vorstandssitzungen und Versammlungen des Vereins ein, führen deren Vorsitz und legen in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Geschäfts- und Rechenschaftsbericht vor.

Der stellvertretende Vorsitzende darf aber im Innenverhältnis nur dann von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Die Schriftführer haben über sämtliche Vorkommnisse im Verein Protokoll zu führen, den gesamten Schriftwechsel zu erledigen und bei der Mitgliederversammlung den Jahresprotokollbericht vorzulegen.

Der Kassenführer verwaltet die Vereinskasse, legt der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vor und führt ein genaues Mitgliederverzeichnis. Die Kasse muss von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, überprüft werden. Sie beurkunden den Kassenbericht und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in welcher dann dieses Amt erneut besetzt wird.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist gestattet, gewählt ist wer die meisten Stimmen erhält. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Bei Beschlüssen des Vorstandes entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Anträge zu den Vorstandssitzungen sind 3 Tage vorher schriftlich dem Vorsitzenden zu unterbreiten. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte. Auch obliegt ihm die Sorge für die Einhaltung der Satzung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§9 Die Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Diese ist einmal im Jahr, spätestens 3 Monate nach Abschluss des Kalenderjahres, 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Merklingen einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und des Beschlusses der Satzungsänderung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderung erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  2. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  3. Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über die Einführung einer Jugendordnung
  6. Wahl eines Jugendleiters
  7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 3 Jahren
  8. Entgegennahme des Kassenberichts der Kassenprüfer
  9. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  11. Entscheidung über die Berufung nach § 4 der Satzung
  12. Abänderung der Satzung (dazu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich)
  13. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich)

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorsitzenden einzureichen. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderung.

9.2 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Diese kann einberufen werden:

  1. wenn der Vorstand es für erforderlich hält
  2. wenn mindesten 1/3 der Mitglieder dies beantragen

In den außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden nur die eingegangenen Anträge erledigt

Die Protokolle einer jeden Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu beurkunden.

§ 10 Der/die Chorleiter(in)

  1. Der/die Chorleiter(in) wird auf Vorschlag des Vorstandes berufen und durch Vertrag verpflichtet
  2. Der/die Chorleiter(in) ist verpflichtet, das Können der Mitglieder in den Proben nach Kräften zu fordern und die Konzerte gewissenhaft vorzubereiten und auszuführen
  3. Der/die Chorleiter(in) kann zu den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme hinzugezogen werden
  4. Über die Absicht des Vorstandes, einen Wechsel des/der Chorleiter(in) herbeizuführen oder das Vertragsverhältnis zu beenden, sind die Mitglieder zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten
  5. Der/die Chorleiter(in) hat der Mitgliederversammlung einen musikalischen Bericht vorzulegen
  6. Der/die Chorleiter(in) trifft unter Mitwirkung des Vorstandes die Chorauswahl

§ 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 12 Einstellung des Probenbetriebs

Sinkt die Mitgliederzahl unter 8 Aktive so kann unter Einberufung und Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung der Probenbetrieb vorübergehend eingestellt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Dachorganisation zu, welcher der Verein angehört, falls diese vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist.

Diese hat das Vermögen treuhänderisch 10 Jahre lang zu verwalten. Sollte sich innerhalb dieser Zeit ein neuer Verein gründen, der die gleichen Zwecke auf gemeinnütziger Grundlage wie der aufgelöste Verein verfolgt, so ist diesem Verein das Vermögen auszuhändigen, falls er nach Ansicht der Treuhänderin Lebensfähigkeit besitzt. Andernfalls wächst das Vermögen der Treuhanderin zu.

Beschlüsse darüber, wie das Vermögen des Vereins bei dessen Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes verwirklicht werden.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 17. Mai 2002 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Merklingen/Alb, den 17. Mai 2002